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Schuldner mit Pflichten und Rechte beim Insolvenzverfahren Schuldrecht

Schuldrecht - Schuldner Pflichten-Rechte - Privatinsolvenz

Schuldnerrechte - Schuldnerpflichten - Privatinsolvenz 24/7


Schuldrecht - Pflichten des Schuldners

Mit "Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode" ist nichts anderes gemeint als die Pflichten des Schuldners während eines Insolvenzverfahrens. Diese Obliegenheiten sollten vom Schuldner eingehalten werden, da sonst die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Darauf sollte geachtet werden:

  • Die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während der gesamt Wohlverhaltensperiode. Sollte dies für gewisse Phasen nicht nachweisbar sein, muss glaubhaft dargestellt werden, dass das Beenden des Arbeitsverhältnisses nicht durch ein Verschulden des Schuldners entstanden ist. Die Verpflichtung zur direkten Suche einer nachfolgenden Tätigkeit geht damit einher. Das sind zwei bis drei Bewerbungen pro Woche! Laut Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes ist diese Obliegenheit nicht dadurch erfüllt, dass sich alle drei Monate im Arbeitsamt eingefunden wird.
  • Vermögen, das der Schuldner erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, muss zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder abgetreten werden.
  • Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle muss unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder angezeigt werden.
  • Bezüge und Vermögen dürfen nicht verheimlicht werden. Der Schuldner muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen erteilen.
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger sind ausschließlich an den Treuhänder zu leisten
  • keinem Insolvenzgläubiger ist einen Sondervorteil zu verschaffen

Die Verletzung einer Obliegenheit kann jedoch nur während der Wohlverhaltensperiode ausgesprochen werden (bzw. vom Gläubiger beantragt werden). Nachdem eine Restschuldbefreiung ausgesprochen wurde ist keine Obliegenheit mehr gültig.

Sollte eine Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat vorliegen gelten die Obliegenheiten jedoch weiterhin. Die letzte Hürde für den Schuldner ist dann der Anhörungstermin. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Versagung eines Gläubigers vor, ist die Restschuldbefreiung zu gewähren. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig für Schuldner, sich über die Obliegenheiten aufklären zu lassen. Das macht ein Insolvenzverwalter ohnehin. Dennoch sollten Sie diese immer vor Augen haben, um keinen unnötigen Fehler zu begehen und eine Befreiung zu riskieren.

Schuldrecht - Rechte des Schuldners

  • Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner einen Treuhänder an seiner Seite, der sich um die Verwaltung der Schulden kümmert. Der Schuldner hat bei der Wahl des Treuhänders ein Mitspracherecht: „§288 der Insolvenzordnung zufolge können der Schuldner und die Gläubiger gemeinsam dem Insolvenzgericht eine Person als Treuhänder vorschlagen. In der Regel bestellt das Gericht den vorherigen Insolvenzverwalter als Treuhänder.
  • Die Wohlverhaltungsperiode während der Privatinsolvenz beträgt in der Regel sechs Jahre. Seit der Gesetzesreform 2014 kann diese Frist auf drei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, das nach Ablauf von drei Jahren die Gläubiger mit einer Quote von 35 Prozent befriedigt werden konnten. Es ist auch möglich, die Frist auf fünf Jahre zu verkürzen. Dazu muss der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen haben, also die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders.
  • Jeder Schuldner kann pro Monat über einen unpfändbaren Grundbetrag von aktuell 1.179,99 Euro seines Einkommens verfügen. Unterhaltszahlungen werden mit weiteren Freibeträgen berücksichtigt die in der sogenannten Pfändungstabelle geregelt sind. Für diesen Geldbetrag kann der Schuldner ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, einrichten lassen. Das P-Konto funktioniert wie ein normales Girokonto. Der Schuldner kann also seine Geldgeschäfte wie gewohnt durchführen. Das Guthaben auf diesem Konto darf allerdings den bei der Privatinsolvenz zulässigen Grundbetrag nicht übersteigen.
  • Nicht alles ist pfändbar. Gegenstände, die für den Lebens- und Informationsbedarf notwendig sind, dürfen nicht gepfändet werden. Dazu können auch Auto, Fernseher und Computer gehören.
  • Für angespartes Riester-Guthaben besteht ebenfalls Pfändungsschutz, sofern staatliche Zulagen gezahlt wurden und die Altersvorsorgebeiträge den Höchstbetrag nicht übersteigen.
    • Auf Wunsch können Sie das Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Fachmann hier prüfen lassen. Dieser klärt beispielsweise auch mit Ihnen ab, inwiefern es sich ohne Aussicht auf Restschuldbefreiung lohnen kann, ein Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz anzustreben.