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Gemeinsam meistern durch Hilfe von Schuldnerberatung Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz - Voraussetzungen - Ablauf Kosten

Hintergrundwissen zu Verbraucherinsolvenz


Verbraucherinsolvenz - Voraussetzungen!

Wenn Sie Privatinsolvenz beantragen müssen, geht es Ihnen wie vielen Bundesbürgern. Allein im September 2019 waren 8468 Insolvenzverfahren in Deutschland registriert. Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens ist es, einen gerechten Ausgleich zwischen den überschuldeten zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern zu finden. Dazu werden die Insolvenzgerichte bemüht, die auf der Grundlage der Insolvenzordnung diese Auseinandersetzung regeln. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen Hintergrundwissen zur Privatinsolvenz vermitteln.

Eine außerordentlich wichtige Rolle im Rahmen der Privatinsolvenz spielt der Schuldenbereinigungsplan. Eine Schuldnerberatung wird für Sie im ersten Schritt die Verbindlichkeiten ermitteln und anschließend im zweiten Schritt die Verbindlichkeiten Ihrem Einkommen und gegebenenfalls Ihrem Vermögen gegenüberstellen. So kann ein individueller Schuldenbereinigungsplan für Sie aufgestellt werden. Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich gesicherter und ungesicherter Gläubiger werden dabei berücksichtigt. Oft sind einzelne Gläubiger nicht bekannt. In diesem Fall wird die Schuldnerberatung Anfragen beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Schuldnerverzeichnis oder der Schufa stellen.

Unter Berücksichtigung Ihres Einkommens und des Lebensbedarfes wird die Schuldnerberatung eine tragbare Rate ermitteln, die den Gläubigern monatlich zur Verfügung gestellt werden kann. Schließlich wird die Schuldnerberatung Verhandlungen mit den Gläubigern führen. Es gilt diese davon zu überzeugen, dass sie durch die erforderliche Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan besser gestellt wären, als im Falle der Einleitung von Zwangsmaßnahmen oder einer endgültigen Privatinsolvenz. Damit der Schuldenbereinigungsplan vor Gericht bestehen kann, ist die Zustimmung von zunächst 50 Prozent der Gläubiger erforderlich.

NEU ab 1.10.2020
- Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Welche Voraussetzungen müssen für das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren erfüllt werden?

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll allen redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen, die ihren Pflichten und Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nachkommen.

Anders als nach geltendem Recht soll Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren also nicht mehr sein, dass die Verfahrenskosten beglichen und 35% der Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind.

NEU ab 1.10.2020
- Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Was gilt für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden?

Für Insolvenzverfahren, die bis zum 16. Dezember 2019 beantragt worden sind, soll es bei der bisherigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von im Grundsatz sechs Jahren verbleiben. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden bzw. werden, soll sich das sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren monatsweise verkürzen.

Näheres lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen:

Datum der Stellung des Insolvenzantrages:  Abtretungsfrist:
zwischen dem 17. Dezember 2019
und 16. Januar 2020
fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2020
und 16. Februar 2020
fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2020
und 16. März 2020
fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2020
und 16. April 2020
fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2020
und 16. Mai 2020
fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2020
und 16. Juni 2020
fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2020
und 16. Juli 2020
fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2020
und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem 17. August 2020
und 16. September 2020
vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020
und 30. September 2020
vier Jahre und zehn Monate
Stand 18.08.2020

Für wen gilt das verkürzte dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren?

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll unterschiedslos allen Schuldnerinnen und Schuldnern offenstehen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Möglichkeit eines verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Damit der Deutsche Bundestag rechtzeitig vor dem 30. Juni 2025 über eine mögliche Entfristung entscheiden kann, soll die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. Juni 2024 über die Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern berichten. Der Bericht soll auch darauf eingehen, inwieweit die den Auskunfteien eingeräumte Möglichkeit, insolvenzbezogene Informationen zu speichern, einem wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung entgegensteht.

Ab wann gilt das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren?

Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.

Was gilt in Wiederholungsfällen?

Hat eine Schuldnerin oder ein Schuldner nach dem neuen Recht eine Restschuldbefreiung in drei Jahren erlangt, kann sie oder er erst wieder elf Jahre nach dieser Restschuldbefreiung einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Darüber hinaus soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens im Wiederholungsfall fünf statt drei Jahre betragen.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Welches Vermögen muss zukünftig in der Wohlverhaltensphase herausgegeben werden und was ändert sich sonst in dieser Phase?

Schuldnerinnen und Schuldner sollen künftig in der Wohlverhaltensphase nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nur Vermögen aus Erbschaften, sondern auch aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben müssen. Darüber hinaus sind Gewinne aus Lotterien oder sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit vollständig an den Treuhänder auszukehren.

Ferner besteht für Schuldnerinnen und Schuldner ab dem 1. Oktober 2020 die Obliegenheit, in der Wohlverhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Ansonsten droht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und bei Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht.

Was gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher
ab dem 1. Juli 2025?

Sofern der Deutsche Bundestag bis zum 30. Juni 2025 keine andere Entscheidung trifft, soll für eine Restschuldbefreiung von Verbraucherinnen und Verbrauchern ab dem 1. Juli 2025 wieder das derzeitige Recht gelten. Dies würde folgendes bedeuten: Redliche Verbraucherinnen und Verbraucher könnten sich grundsätzlich erst in sechs Jahren von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreien. Gelänge es ihnen, die Verfahrenskosten zu decken, könnten sie die Restschuldbefreiung in fünf Jahren erlangen. Gelänge es ihnen, die Verfahrenskosten zu decken und 35% der Insolvenzforderungen zu befriedigen, könnte die Restschuldbefreiung in drei Jahren erreicht werden.

Schuldnerhilfe bei Privatinsolvenz - Ablauf

Es ist gesetzlich geregelt, dass Gläubiger nur Anspruch auf pfändbares Vermögen haben. Davon ausgehend wird das Amtsgericht bei Erfolgsaussicht noch einmal versuchen, den bereits gefassten Schuldenbereinigungsplan zum Schuldenabbau bei den Gläubigern durchzubringen. Dieser kann dann in Kraft treten, wenn über 50% der Gläubiger ihre Zustimmung erteilt haben. Sollte dieser Versuch scheitern, wird vom Gericht ein Anwalt oder Steuerberater als Treuhänder bestellt. Der Treuhänder prüft im Zuge der Privatinsolvenz akribisch Ihr Vermögen sowie Sach- und Geldwerte. Pfändbares wird verteilt.

Steht zur Pfändung nichts zur Verfügung, ist das Insolvenzverfahren gescheitert. Das Amtsgericht wird in diesem Fall die sogenannte Restschuldbefreiung anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Rahmen Ihrer sogenannten Wohlverhaltenspflichten wahrheitsgemäße Angaben zu Ihren Finanzverhältnissen der letzten drei Jahre gemacht haben. Die versierten Experten der Schuldnerberatung werden Sie bei der Aufstellung Ihrer Vermögenswerte unterstützen.

Wenn Sie sich für den Ablauf eines Insolvenzverfahrens interessieren, lesen Sie auf der Seite Insolvenzverfahren wie eine Verbraucherinsolvenz abgewickelt wird.

Wohlverhaltensperiode der Verbraucherinsolvenz

Haben die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, beginnt der schwierige Teil der Privatinsolvenz: die Wohlverhaltensperiode, die längstens die nächsten 6 Jahre umfasst. In diesem Zeitraum müssen Sie monatlich den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abgeben. Derzeit ist das ein Teil des über 1.179,99 Euro hinausgehenden Einkommens (ohne Unterhaltspflichten). Während dieser Zeit einer Privatinsolvenz dürfen Gewinne ganz und Erbschaften zur Hälfte einbehalten werden.

Sollten Sie arbeitslos gemeldet sein, verlangt der Gesetzgeber, dass Sie sich in dieser Phase der Verbraucherinsolvenz um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Haben Sie während der Wohlverhaltsperiode keine neuen Schulden gemacht, können Sie die Privatinsolvenz endgültig hinter sich lassen. Sie sind schuldenfrei!

Gelingt es Ihnen mindestens 35 Prozent der Schulden und Verfahrenskosten zu begleichen, kann auf Ihren Antrag hin die Privatinsolvenz bereits nach drei Jahren beendet werden. Sollten Sie nur die Verfahrenskosten zahlen können, kann das Gericht nach immerhin fünf Jahren vorzeitig die Restschuldbefreiung anordnen.

Restschuldbefreiung - Wirkung und Kosten

Die Restschuldbefreiung beendet die Privatinsolvenz und befreit Sie von allen Gläubigeransprüchen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Nur einige wenige Verbindlichkeiten bleiben bestehen, wie

  • ausstehende Unterhaltszahlungen
  • Ordnungs- und Bußgelder
  • hinterzogene Steuern
  • Forderungen aus zinslosen Darlehen, die zur Begleichung der mit der Privatinsolvenz einhergehenden Kosten des Insolvenzverfahren gewährt wurden.

Wenn Sie die Verfahrenskosten wegen der Privatinsolvenz nicht selber zahlen können, wird Ihnen das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren trotzdem nicht verwehrt. Können Aufwendungen für Gericht, Rechtsanwalt, Treuhänder und Insolvenzverwalter nicht beglichen werden, wird geprüft, ob von einem Dritten (z.B. Ehe- oder Lebenspartner) ein Verfahrenskostenzuschuss gefordert werden kann. Andernfalls kann das Gericht Ihnen die Verfahrenskosten (ggf. inklusive der Rechtsanwaltskosten) stunden.